KLAR UND VERSTÄNDLICH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir haben uns bemüht so wenig als möglich an Papierkram zu erzeugen und haben nur das wesentliche und wichtigste in unseren AGB niedergeschrieben.

Leider geht es nicht ganz ohne und deshalb bitten wir Dich unserer AGB gründlich zu lesen. Du findest hier alle notwenigen Regelungen rund um deine Büroräume bei OFFICE Factory in Bad Vöslau.

Unsere AGB sind Bestandteil deines Vertragsverhältnis mit uns.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen im Geschäftsfeld OFFICE Factory

 

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind- neben den besonderen Bedingungen für die einzelnen Leistungen- die Grundlage aller mit der one77group GmbH (im Folgenden „OFFICE Factory“ genannt) geschlossenen Verträge und von OFFICE Factory erstellten Angebote und Dienstleistungen, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Änderungen der AGB können von OFFICE Factory jederzeit vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website von OFFICE Factory (www.officefactory.at) abrufbar (bzw. wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt).

 

1.1. Vertragsbestandteile

Sämtlichen Vertragsverhältnissen von OFFICE Factory liegen neben den genannten Geschäftsbedingungen ein jeweils gültiger Vertrag, die jeweiligen Bestellunterlagen und das vom Kunden angenommene Vertragsangebot sowie die jeweils geltenden Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG) zugrunde.

 

1.2. Nebenvereinbarungen

Die Parteien halten fest, dass mündliche Nebenabreden zu dem Vertrag nicht bestehen und Modifikationen des Vertrages nur in schriftlicher Form erfolgen können. Erklärungen des Kunden können OFFICE Factory gegenüber nur schriftlich abgegeben werden.

 

1.3. Vertragsdauer, Kündigung und Auflösung aus wichtigem Grund 

Wird in der Vereinbarung keine Vertragsdauer festgelegt, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist (Kündigung jeweils zum Monatsletzten) möglich. OFFICE Factory bleibt es jedenfalls vorbehalten, das vorliegende Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung von Fristen aufzulösen. Einen wichtigen Grund zur fristlosen Vertragsauflösung stellt es insbesondere dar, wenn

a) das vereinbarte Nutzungsentgelt samt allfälliger Werterhöhungen trotz Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen ganz nicht entrichtet wird;

b) der Kunde trotz Setzung einer Frist von 7 Tagen die vereinbarte Kaution nicht leistet.

c) die dem Kunden zur Verfügung gestellten Leistungen vertragswidrig verwendet werden oder ganz oder teilweise entgegen den Bestimmungen des Vertrages Dritten überlassen werden;

d) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzantrag gestellt oder eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde.

Bei einer Kündigung wird die bis zum Stichtag der Kündigung erbrachte Leistung durch OFFICE Factory in Rechnung gestellt, die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, z.B. aus Schadenersatz, bleibt OFFICE Factory vorbehalten. Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung trotz erfolgter Mahnung zur Gänze oder auch nur teilweise im Verzug, kann OFFICE Factory das Vertragsverhältnis auflösen.

 

1.4. Haftungsumfang und Risikoverteilung

Der Kunde haftet für die an OFFICE Factory übergebenen Daten und Informationen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit, und hält OFFICE Factory gegen allfällige Ansprüche Dritter schad- und klaglos. OFFICE Factory haftet nicht für die inhaltliche Richtigkeit der Daten und Informationen Dritter, die an den Kunden weitergegeben werden. OFFICE Factory haftet für Schäden seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Der Ersatz von Folgeschäden, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall ausgeschlossen.

1.5. Gebühren, Preise und Zahlung

Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Änderung oder Neueinführung von gesetzlichen oder sonst allgemein verbindlichen Kostenfaktoren ist OFFICE Factory berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Diese Anpassungen, die auch bereits bestehende Verträge betreffen, werden dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt und treten ein Monat nach Bekanntgabe in Kraft. Im Übrigen gelten die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungskonditionen.

Die zu entrichtende Kaution beträgt drei Bruttomonatsentgelte.

 

1.6. Fälligkeiten Entgelte

Sofern in den besonderen Bedingungen oder in separaten Verträgen nichts anders vereinbart wurde, sind alle Entgelte samt allem Anhang im Voraus monatlich jeweils am 1. eines Monats zu entrichten. Einmalleistungen, wie insbesondere die Abrechnung von verbrauchsabhängigen Gütern (z.B. Telefongebühren, Konferenzraumnutzung, Sekretariatsleistungen, u.ä.) sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Im Fall seines Verzuges verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung von 12 % Verzugszinsen ab Fälligkeitstag. Ebenso hat der Kunde OFFICE Factory sämtliche weitere durch den Verzug erwachsende Nachteile zu ersetzen. Dies betrifft insbesondere Inkassospesen, Mahnkosten, sowie sonstige durch die Betreibung der Forderung entstehende Kosten wie Gerichtsgebühren, Rechtsanwaltskosten u.ä.

 

1.7. Rechtsnachfolge von OFFICE Factory 

Der Kunde stimmt bereits jetzt zu, dass Rechtsnachfolger Seitens OFFICE Factory, mit der bloßen Anzeige der Rechtsnachfolge, in alle Rechte und Pflichten eintreten.

 

1.8. Übertragung des Vertragsverhältnisses 

1) Der Kunde ist nur mit schriftlicher Zustimmung von OFFICE Factory berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis an Dritte zu übertragen. Für Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche, die bis zum Eintritt entstanden sind, haftet neben dem bisherigen Kunden auch der neue Kunde als Gesamtschuldner.

2) Rechte und Pflichten von OFFICE Factory aus diesem Vertrag können ganz oder zum Teil ohne Zustimmung des Kunden an mit OFFICE Factory verbundene Unternehmen übertragen werden.

 

1.9. Geschäftszweck und Verpflichtungen des Kunden 

Die vom Kunden in Anspruch genommenen Leistungen bzw. gebuchten Büros und Co-Working-Space-Plätze werden diesem ausschließlich für geschäftliche Zwecke seines Unternehmens und der hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten zur Verfügung gestellt. OFFICE Factory behält sich hierzu vor, die Richtigkeit und tatsächliche Ausübung des bekanntgegebenen Geschäftsbetriebes des Kunden zu überprüfen und gegebenenfalls den Abschluss eines Vertrages abzulehnen. Die Nutzung des Vertragsgegenstandes zu anderen Zwecken ist dem Kunden untersagt.

 

1.10. Irrtum und Geschäftsgrundlage

Die Parteien verzichten darauf, den Vertrag wegen Irrtums oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzufechten.

 

1.11. Geheimhaltung und Datenschutz

Geheimhaltung:

a) Der Auftraggeber und OFFICE Factory sowie von den Vertragsparteien eingesetzte Mitarbeiter und Dritte werden über alle ihnen im Rahmen bzw. anlässlich des jeweiligen Auftrages zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen Stillschweigen bewahren. 

b) Unterlagen, Dokumentationen und sonstige Papiere mit vertraulichem Inhalt dürfen von den Vertragsparteien ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei weder ganz noch teilweise kopiert oder an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden.

  1. c) Die oben aufgeführte Geheimhaltungsverpflichtung der Vertragsparteien bleibt auch nach Beendigung der einzelnen Vertragsleistungen sowie nach dem Ende der gesamten vertraglichen Zusammenarbeit bestehen.

Datenschutz:

OFFICE Factory und seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, personenbezogene Daten weder unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, noch sie bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese, auf dem Datenschutz beruhende Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages fort.

OFFICE Factory sichert zu, die geltenden Datenschutzbestimmungen lt. DSGVO einzuhalten und insbesondere keine Daten an Dritte zur Verwendung oder Kenntnis zu überlassen.

Der Kunde gestattet OFFICE Factory ausdrücklich, Daten, die personenbezogen oder unternehmensbezogen bei Ausübung der vertraglichen Tätigkeiten in der EDV von OFFICE Factory über den Kunden gespeichert werden, für die Dauer des Vertragsverhältnisses zu speichern und insofern auszuwerten, als dies für eine Optimierung der vertraglichen Leistungen angezeigt ist.

Sämtliche Daten des Kunden werden mit Beendigung des Vertragsverhältnisses und dessen vollständiger Abwicklung bei OFFICE Factory unaufgefordert gelöscht. Ausgenommen hiervon sind Daten die zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben, wie beispielsweise die Frist zur Aufbewahrung von Buchhaltungsunterlagen, notwendig sind.

OFFICE Factory sichert weiterhin ausdrücklich zu, seine Mitarbeiter sorgfältig auszuwählen und regelmäßig auf den sorgfältigen und vertraulichen Umgang mit Daten des Kunden hinzuweisen und angemessen zu schulen.

Ebenfalls sichert OFFICE Factory zu, dass sie sämtliche Daten, die ihr von Kunden seines Kunden durch Ausübung des Telefonservices oder anderen Bürodienstleistungen oder auf sonstige Weise im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden, nach Ablauf von vier Wochen nach Abrechnung und Zahlungseingangs eines Monats löscht. Es sei denn, der Kunde vereinbart mit OFFICE Factory ausdrücklich eine längere Speicherung der Daten als Serviceleistung.

Dasselbe gilt auch für Benachrichtigungen im Zusammenhang mit entgegengenommenen Telefonanrufen. Andererseits ist OFFICE Factory nicht verpflichtet, Informationen über Anrufer und Serviceleistungen über den Abrechnungszeitraum hinaus aufzubewahren für den Kunden.

 

2. Besondere allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Leistungen und Dienstleistungen

2.1 Leistungen & Dienstleistungen

1) OFFICE Factory hat die Leistungen und Dienstleistungen zu erbringen, die im Angebot beschrieben sind. Alle als Bürodienstleistungen bezeichneten Dienstleistungen stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit unseres Personals. OFFICE Factory wird sich bemühen, Anfragen zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachzukommen, kann jedoch nicht für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden.

2) Fair use: Falls OFFICE Factory zu der Überzeugung gelangt, dass eine Anfrage nach Leistungen das normale Maß überschreitet, behaltet OFFICE Factory sich das Recht vor, zusätzliche Gebühren zum vereinbarten Gebührensatz für die zur Ausführung bzw. Bereitstellung der Leistungen notwendige Zeit bzw. Kapazität in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde nach einmaliger Aufforderung die Inanspruchnahme der Leistung nicht auf ein normales Maß reduziert.

3) Für die Entgegennahme von Post und Paketen, sowie für das Öffnen und scannen der Post und den Versand per E-Mail an den Kunden, ist vom Kunden eine entsprechende Vollmacht auszustellen.

 

2.2. Zur Verfügung gestellte Hardware, Möbel oder sonstiges Equipment

1) Von OFFICE Factory zur Verfügung gestellte Hardware oder sonstiges Equipment bleibt im Eigentum von OFFICE Factory und ist bei Beendigung des Vertrages oder einzelner Zusatzdienste an OFFICE Factory zu retournieren.

2) Der Kunde hat die ihm von OFFICE Factory überlassenen Gegenstände sorgfältig aufzubewahren und zu nutzen sowie vor schädlichen Einflüssen oder unsachgemäßer Behandlung zu schützen. Wertmindernde Mängel, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, hat der Kunde zu ersetzen. Im Falle des Verlusts oder Diebstahls haftet der Kunde für den Schaden.

3) OFFICE Factory behält sich das Recht vor, die gebuchten Büros und Gegenstände jederzeit ohne Ankündigung zu betreten und in Augenschein zu nehmen. Der Kunde ist daher verpflichtet den Zugang zu den im Eigentum von OFFICE Factory stehenden Räumen sowie Geräten und deren Entfernung durch OFFICE Factory jederzeit zu ermöglichen.

4) Die dafür gemäß dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis hinterlegte Kaution wird erst nach festgestellter mängelfreier Rückgabe sämtlicher Hardware bzw. sonstigen Equipments refundiert. Wertmindernde Mängel, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, hat der Kunde zu ersetzen.

 

2.3. Wartungsarbeiten

1) Der Kunde hat Störungen unverzüglich an OFFICE Factory zu melden und den Zutritt zur Störungsbehebung zu ermöglichen. Bei Verletzung dieser Verständigungs- und/oder Mitwirkungspflicht, übernimmt OFFICE Factory für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung und/oder Mitwirkung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.

2) Die Entstörung durch OFFICE Factory ist dem Kunden gesondert zu verrechnen, wenn die Störung in den Räumlichkeiten des Kunden durch diesen oder Dritte verursacht wurde und nicht OFFICE Factory bzw. deren Erfüllungsgehilfen zurechenbar sind oder wenn die Störung von einer kundenseitigen Einrichtung oder von einem an die Anlage angeschlossenen Gerät ausgeht, das nicht im Eigentum von OFFICE Factory steht. OFFICE Factory ist außerdem zur Verrechnung des Entstörungsversuches berechtigt, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich keine Störung vorliegt.

 

2.4. Gewährleistung

1) Bei Leistungen an Hardware und Software erbringt OFFICE Factory die vereinbarten Leistungen in dem Ausmaß, das mit den vom Kunden beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. OFFICE Factory übernimmt keine Gewähr, dass mit den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Kunden erfüllt werden.

2) Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von OFFICE Factory entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Wandlung oder Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert angezeigt hat. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

3) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von OFFICE Factory bewirkter Anordnung, ungenügender Einrichtung, Reparatur und Montage, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von OFFICE Factory angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, es sei denn der Mangel war bereits bei der Übergabe vorhanden.

 

2.5. Haftung

1) Wird eine vereinbarte Leistung nicht oder verspätet erbracht, beschränkt sich die Haftung von OFFICE Factory darauf, dem Kunden einen angemessenen Teil der entsprechenden Gebühren gutzuschreiben oder zu erstatten. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn OFFICE Factory hierbei vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt hat. In allen anderen Fällen ist die Haftung für Handlungen und Unterlassungen auch der Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

2) OFFICE Factory haftet auch nicht für Schäden, die durch die Nichterbringung von Dienstleistungen infolge höherer Gewalt, mechanischer Defekte, Streiks, Verzugs, Personalmangel oder aus sonstigen Gründen entstehen, es sei denn, es liegt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vor. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

3) Unter keinen Umständen haftet OFFICE Factory für Auftragsverluste, Gewinnausfälle, nicht erfolgte erwartete Ersparnisse, Datenverluste oder -schäden, Ansprüche Dritter oder jegliche Folgeschäden.

4) OFFICE Factory übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte fernmeldebehördliche Bewilligung oder andere behördliche Genehmigungen oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter entstehen.

5) Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen durch den Kunden ist jeder Ersatz für dadurch entstandene Schäden ausgeschlossen.

6) Weiter übernimmt OFFICE Factory keine Haftung für Verlust oder Veränderung von Daten, die aus der Installation oder Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste entstehen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von OFFICE Factory bzw. der von OFFICE Factory beauftragten Erfüllungsgehilfen beruhen.

7) Der Kunde verpflichtet sich, OFFICE Factory hinsichtlich aller Ansprüche schad- und klaglos zu halten, die sich aus der rechtswidrigen und schuldhaften Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch den Kunden ergeben. Von der vollkommenen Schad- und Klagloshaltung sind insbesondere auch zu zahlende Strafen und die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung umfasst.

8) Der Kunde ist für die Versicherung seines eigenen, in die zur Verfügung gestellten Geschäftsbüros mitgebrachten Eigentums sowie für die Haftung gegenüber seinen Angestellten und Dritten zuständig.

 

3.  Besondere Allgemeine Geschäftsbedingungen für Büros und Co-Working-Space

3.1. Benützung des Servicegegenstandes

3.1.1. Anzeigepflicht

Der Kunde hat allfällige Schäden im Objekt, an den allgemeinen Teilen des Hauses und den allgemeinen Einrichtungen ohne Verzug an OFFICE Factory zu melden. Für Schäden, die infolge nicht umgehender Anzeige entstanden sind, haftet der Kunde, sofern eine rechtzeitige Anzeige den Schaden geringer gehalten hätte.

 

3.1.2. Veränderungen und Erweiterungen

Die Vornahme aller baulichen Veränderungen durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von OFFICE Factory. Für etwaige Schäden haftet ausschließlich der Kunde, auch wenn die Zustimmung von OFFICE Factory zur Veränderung erteilt wurde. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von OFFICE Factory darf der Kunde außerhalb des Objekts insbesondere keine Sonnenschutzjalousien, Rollos, feste oder bewegliche Verkleidungen der Balkongitter, Fernsehantennen, Klimaanlagen, Konvektoren, Beleuchtungskörper, Lichtreklamen, Steckschilder, Namens- oder Firmentafeln anbringen, soweit im Einzelfall nicht eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift dies dem Kunden gestattet.

 

3.1.3. Verzicht des Kunden auf Aufwandersatz

Die Bestimmungen des § 1096 ABGB bezüglich der Instandhaltungspflicht von OFFICE Factory sind ebenso ausgeschlossen wie die Bestimmungen des § 1097 ABGB (Ersatz von Aufwendungen). 

 

3.1.4. Betretungsmöglichkeit des Gegenstands

  1. a) Der Kunde ist verpflichtet, OFFICE Factory jederzeit das Betreten des Vertragsgenstandes zu ermöglichen, dasselbe gilt für Personen, die im Vertragsgegenstand ihren beruflichen Verpflichtungen nachkommen müssen (Rauchfangkehrer oder andere Handwerker).
  1. b) Kunden, die Büroräume gebucht haben, haben durch den Erhalt eines Schlüssels jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten.
  1. c) Kunden, die einen Platz im Co-Working-Space gebucht haben, haben zu diesem Zugang in der Zeit von Montag bis Freitag von 9:00 bis 18:00 Uhr, ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

 

3.1.5. Arbeitsplatz eines Co-Working-Space

Kunden, die einen Platz im Co-Working-Space gebucht haben, erhalten kein eigenes Büro, sondern einen Arbeitsplatz im Co-Working-Bereich mit anderen Co-Working-Space-Nutzern. Ein Anspruch auf einen fixen Arbeitsplatz besteht nicht. Ausdrücklich festgehalten wird, dass nur der Innenbereich des Objektes Vertragsgegenstand ist. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund der spezifischen von OFFICE Factory angebotenen Bürodienstleistungen, der Bestandgegenstand bzw. teile davon samt Infrastruktur, gleichzeitig von OFFICE Factory mehreren Nutzern zur Verfügung gestellt werden kann. Sollte ein Kunde die ausschließliche Nutzung eines Bestandgegenstandes wünschen, muss dies ausdrücklich vereinbart und schriftlich in einem neuen Vertrag festgehalten werden. Das Nutzungsentgelt ist ebenfalls diesem Umstand entsprechend anzupassen und schriftlich neu zu vereinbaren.

 

3.2. Weitergabe/Abtretungsverbot

Dem Kunden ist es untersagt, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von OFFICE Factory den Vertragsgegenstand entgeltlich oder unentgeltlich ganz oder teilweise Dritten zu überlassen. Jede Weitergabe ist unwirksam und unstatthaft. Jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen.

 

3.3. Rückgabe des Vertragsgegenstandes

Nach Ablauf der Vertragsdauer ist der Kunde verpflichtet, OFFICE Factory das Vertragsobjekt in sehr gutem Zustand zurückzugeben. Die Kaution dient auch zur Abdeckung der Kosten hierfür erforderlicher Arbeiten.

 

3.4. Schlüssel

OFFICE Factory übergibt Kunden, die Büroräume gebucht haben, anlässlich des Vertragsabschlusses eine im Vertrag festzulegende Anzahl von Schlüsseln. Im Falle des Verlustes eines Schlüssels trägt der Kunde die Kosten für einen Ersatzschlüssel sowie den Aufwand zum Sperren des alten Schlüssels und die Konfiguration des Ersatzschlüssels. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass der Kunde, die ihm für den Zugang übergebenen Schlüssel anlässlich der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht vollständig retournieren kann. Kunden, die einen Platz im Co-Working-Space gebucht haben, erhalten keinen eigenen Schlüssel.

 

4. Besondere allgemeine Geschäftsbedingungen für Virtual Office

4.1. Vertragsgegenstand

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund der spezifischen von OFFICE Factory angebotenen Bürodienstleistungen, der Bestandgegenstand bzw. teile davon samt Infrastruktur, gleichzeitig von OFFICE Factory mehreren Nutzern zur Verfügung gestellt werden kann. Sollte ein Kunde die ausschließliche Nutzung eines Bestandgegenstandes wünschen, muss dies ausdrücklich vereinbart und schriftlich in einem neuen Vertrag festgehalten werden. Das Nutzungsentgelt ist ebenfalls diesem Umstand entsprechend anzupassen und schriftlich neu zu vereinbaren. 

 

4.2. Weitergabe/Abtretungsverbot 

Dem Kunden ist es untersagt, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von OFFICE Factory den Vertragsgegenstand entgeltlich oder unentgeltlich ganz oder teilweise Dritten zu überlassen. Jede Weitergabe ist unwirksam und unstatthaft. Jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen. 

 

5. Besondere Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen,Videokonferenzen, Seminar-und Meetingraumbuchungen

5.1. Nutzung für bestehende Kunden 

Die Nutzung des Meetingraumes M1 ist, soweit verfügbar, in Verträgen von Büroräumen inbegriffen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimme Nutzungsanzahl oder Nutzungsdauer. Die Nutzung erfolgt hier nach dem „fair use“ Gedanken. Kunden, die einen Platz im Co-Working-Space gebucht haben, können den Meetingraum M1 bis zu 5 Stunden pro Monat unentgeltlich nutzen. Für Kunden, die ein Virtual Office gebucht haben, ist die unentgeltliche Nutzung des Meetingraumes M1 auf 2 Stunden limitiert.

 

5.2. Raumbuchung mit fixer Teilnehmerzahl

Hat der Kunde einen Raum mit einer fixen Teilnehmerzahl gebucht, so muss der Kunde OFFICE Factory die endgültige Zahl der Teilnehmer spätestens 7 Werktage vor dem Termin der Veranstaltung mitteilen, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Abweichungen der Teilnehmerzahl nach unten gegenüber der als endgültig gemeldeten Zahl können nicht berücksichtigt werden und gehen zu Lasten des Kunden. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl nach oben wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Überschreitungen müssen vorher mit OFFICE Factory abgestimmt werden. Bei Unterschreiten der im Auftrag bestätigten Personenanzahl, behält sich OFFICE Factory das Recht vor, den bestätigten Veranstaltungsraum, der Personenanzahl entsprechend, einen geänderten Veranstaltungsraum zur Verfügung zu stellen bzw. für den Umsatzausfall eine entsprechende Raummiete in Rechnung zu stellen.

 

5.3. Stornogebühren 

Im Falle einer kompletten Stornierung gelten folgende Bedingungen:

Bei Stornierung bis 6 Werkstage vor Veranstaltungsbeginn werden 50% des entgangenen Umsatzes verrechnet.

Bei Stornierung 6 bis 2 Werkstage vor Veranstaltungsbeginn werden 80% des entgangenen Umsatzes verrechnet.

Bei Stornierung am Vortag bzw. am Tag der Veranstaltung werden alle gebuchten Leistungen in Rechnung gestellt.

 

5.4. Haftung Verlust, Beschädigung, technische Einrichtungen

Der Auftraggeber hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte, sowie durch Veranstaltungsteilnehmer verursacht worden sind, ebenso einzustehen wie für die Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Auftraggeber, hierfür die entsprechenden Versicherungen abzuschließen. OFFICE Factory kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen.

Soweit OFFICE Factory für den Kunden technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen und für Rechnung des Kunden, der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt OFFICE Factory von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

 

5.5. Mitnahme von Speisen und Getränke 

Der Auftraggeber darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.

 

5.6. Sicherheitsbestimmungen, Gefährdung 

Offenes Licht, Feuer, Tischfeuerwerk sowie rauchentwickelnde Geräte und Gegenstände sind in allen Räumlichkeiten nicht gestattet. Die ausgeschilderten Fluchtwege sind absolut freizuhalten. Hat OFFICE Factory begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses zu gefährden droht sowie im Falle höherer Gewalt, kann er die Veranstaltung absagen. In diesem Fall ist eine Kostenerstattung ausgeschlossen bzw. wird die gebuchte Veranstaltung laut Vereinbarung verrechnet.

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